Heim- und Fahrtkostenbeihilfe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Schülerinnen/Schüler können ab der 9. Schulstufe die Heim- und Fahrtkostenbeihilfe beantragen, wenn sie zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.
Wenn die Heimbeihilfe gewährt wird, besteht auch Anspruch auf Fahrtkostenbeihilfe.
Der jährliche Grundbetrag für Heimbeihilfe beträgt für das Schuljahr 2024/25 2.155 Euro.
Die Fahrtkostenbeihilfe für das Schuljahr 2024/25 beträgt 165 Euro.
Erhöhung des Grundbetrages: Der Grundbetrag wird erhöht, wenn es besondere Umstände gibt, die berücksichtigt werden müssen.
Minderung des Grundbetrages: Der Grundbetrag wird verringert durch:
- den zumutbaren Unterhalt der Eltern,
- den zumutbaren Unterhalt der Ehepartnerin oder des Ehepartners,
- das Einkommen der Schülerin oder des Schülers (falls vorhanden).
Semester und Unterrichtsorganisation: Bei speziellen Formen mit Semestern und modularer Unterrichtsorganisation kann der Grundbetrag erhöht oder verringert werden, je nachdem, ob die durchschnittliche Anzahl der Wochenstunden überschritten oder unterschritten wird.
Die Antragstellung für die Heim- und Fahrtkostenbeihilfe ist entweder
- online mit der entsprechenden Schulbestätigung oder
- in Papierform möglich.
Tipp
Online-Anträge auf Heim- und Fahrtkostenbeihilfe können Sie mittels ID Austria einbringen. Im Sinne der Digitalisierung wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einbringung des Antrages (Online-Antrag) zu einer kürzeren Bearbeitungszeit führt.
Über den Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich können Sie nach Ihren Angaben anonym ermitteln, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt ist und wie hoch Ihre Schulbeihilfe voraussichtlich sein wird.
Der mehrsprachige Onlineratgeber Schülerbeihilfe führt Sie bei Anträgen auf Schul- und/oder Heimbeihilfe zum richtigen Formular, das Sie gleich downloaden, ausfüllen und von der Schule bestätigen lassen können.
Betroffene
- Österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger
- Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
- Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR
- Drittstaatsangehörige mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung ("Daueraufenthalt-EU")
- Drittstaatsangehörige sowie Staatenlose, die selbst oder dessen mindestens ein Elternteil in Österreich für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und auch den Lebensmittelpunkt in Österreich hatte.
- Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
Voraussetzungen
- Als ordentliche Schülerin/ordentlicher Schüler Besuch einer österreichischen
- polytechnischen Schule oder
- Forstfachschule bzw. einer land- oder forstwirtschaftliche Schule mit Internatspflicht oder
- mittleren oder höheren Schule (ab der 9. Schulstufe) oder
- in Semester gegliederten Schule (z.B.: Abendkolleg, Tageskolleg, etc.).
- Wohnortswechsel in die Schulortsnähe zum Zweck des Schulbesuchs
- Soziale Bedürftigkeit: Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schülerin/des Schülers, der Eltern und der Ehepartnerin/des Ehepartners sind maßgebend für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit.
- Beginn des Schulbesuchs vor dem 35. bzw. bei bestimmten Voraussetzungen vor dem 40. Geburtstag.
Fristen
- 31. Dezember des laufenden Schuljahres
- Semestergegliederte Schulen:
- bis 31. Dezember (Wintersemester) und
- bis 31. Mai (Sommersemester)
Eine Antragstellung nach der Frist führt zu einer anteilsmäßigen Kürzung der Beihilfe.
Zuständige Stelle
- Für Schülerinnen/Schüler einer mittleren oder höheren Schulen die Bildungsdirektion (→ BMBWF) des jeweiligen Bundeslandes
- Für Schülerinnen/Schüler der Zentrallehranstalten, höheren land- oder forstwirtschaftlichen Schulen sowie Forstfachschulen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- Für Schülerinnen/Schüler land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischen Schulen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann (→ BMBWF) des jeweiligen Bundeslandes
Verfahrensablauf
Online-Antragstellung
Die Anmeldung mit ID Austria ermöglicht die Online-Antragstellung.
Für eine Online-Antragstellung ist es jedenfalls erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen:
Im Sinne der Digitalisierung wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Antragstellung zu einer kürzeren Bearbeitungszeit führt.
Antragstellung in Papierform
Ein Download des Antragformulars ist über den Online-Ratgeber möglich. Ebenso sind in der Direktion der jeweiligen Schule Antragsformulare und Informationsbroschüren erhältlich. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.
Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer/einem Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden.
Einen Wegweiser (Ausfüllhilfe)zu den Anträgen finden Sie auf der Website des BMBWF.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
- Gesamtbezugsbestätigung 2023 über:
- Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung,…)
- Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie sofern Eltern getrennt leben
- Inskriptionsbestätigung und Nachweis über Studienbeihilfe für das Jahr 2023 von studierenden Geschwistern, Eltern oder der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner
- Meldezettel und Aufenthaltstitel in Kopie (z. B. positiver Asylbescheid, Daueraufenthalt-EU, etc.) von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (Drittstaatsangehörige)
- Meldezettel der Eltern
- Bestätigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (Familienbeihilfenstelle) in Kopie für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.
- Übersetzter Nachweis über das Einkommen bei ausländischem Einkommen
- Versicherungsdatenauszug bei 4-jährigem Selbsterhalt / Aufgabe der Berufstätigkeit
- Jahreslohnzettel (L16) 1. Jänner - 31. Dezember 2024 ist bei verspäteter Antragstellung nach dem 31. Dezmeber 2024 oder bei erheblicher Minderung des Einkommens 2024 gegenüber 2023 beizulegen.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind wie folgt nachzuweisen:
- Eigengrund: zuletzt zugestellten Einheitswertbescheid (alle Seiten).
- Bei pauschaliert ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben. Hierzu ist das Erklärungsblatt „Gewinnermittlung“ heranzuziehen.
- Verpachtung: Pachtvertrag (Pachtverträge) in Kopie beilegen.
Formulare und Wegweiser sind auf der Website des BMBWF zu finden.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Online-Antrag auf Schul-und/oder Heimbeihilfe (→ formularservice.gv.at)
- Informationen des BMBWF zur Heim- bzw. Fahrtkostenbeihilfe (→ BMBWF)
- Formulare und Wegweiser/Download der Formulare (→ BMBWF)
- Online-Ratgeber Schülerbeihilfen/Download der Formulare (→ BMBWF)
- Schulbeihilfenrechner (→ AK Oberösterreich)
- Überblick zu Förderungen für Aus- und Weiterbildungen (→ erwachsenenbildung.at)
Rechtsgrundlagen
§§ 1a, 2, 3, 11a, 15Schülerbeihilfengesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung