Checkliste Studierende – Einreise und Aufenthalt (Drittstaatsangehörige)

  • Für die Einreise, den Aufenthalt in Österreich und die Ausreise benötigen Studierende aus Drittstaaten grundsätzlich einen gültigenReisepass (Passpflicht). Bei der Einreise und während des Aufenthalts in Österreich brauchen sie darüber hinaus im Regelfall ein Visum. Die Einreise ist nur möglich, wenn der Reisepass drei Monate über den geplanten Termin der Ausreise aus dem Schengenraum hinaus gültig ist sowie innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt wurde. Welche Staatsangehörigkeit zur Einreise ohne Visum berechtigt, kann der Liste der Visumspflichten entnommen werden. Alle Arten von Visa müssen grundsätzlich vor der Einreise bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausland beantragt werden.
  • Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten oder aufhalten wollen, benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Für Studierende ist das die "Aufenthaltsbewilligung – Student". Diese setzt die Aufnahme an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, an einem Universitäts- oder Hochschullehrgang, an einem Lehrgang zur Weiterbildung, oder einer Einrichtung zur gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung voraus. Der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung – Student  muss in der Regel vor der Einreise bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland gestellt werden. Nur wenn Studierende rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können sie den Antrag auch in Österreich stellen. Es wird empfohlen, den Erstantrag mindestens drei bis sechs Monate vor der geplanten Einreise nach Österreich zu stellen. Ist beispielsweise die Einreise ohne Visum erlaubt, kann der Erstantrag auch nach der Einreise bei der Niederlassungsbehörde in Österreich abgegeben werden.
  • Dauert der Aufenthalt in Österreich maximal sechs Monate, wird kein Aufenthaltstitel benötigt, es genügt das Visum.
  • Die Behörden im Herkunftsland (Meldebehörde etc.) sollten so bald wie möglich vom Umzug verständigt werden.
  • Vor der Einreise sollte eine Unterkunft (Wohnung, Studentenheim o.ä.) organisiert werden.
  • Eventuell ist die Eröffnung eines Bankkontos sinnvoll.
  • Nachweis des gesicherte Lebensunterhalts:
    • Studierende bis zum 24. Lebensjahr müssen 722,58 Euro (Stand 2026) für jeden Aufenthaltsmonat,
    • ab dem 24. Lebensjahr 1.308,39 Euro (Stand 2026) für jeden Monat
    jedoch maximal für 12 Monate im Voraus, nachweisen.
    Die notwendigen finanziellen Mittel können zum Beispiel durch ein Guthaben auf einem (ausländischen) Sparbuch oder (ausländischen) Bankkonto nachgewiesen werden, das auf den Namen der antragstellenden Person lautet und auf das von Österreich aus zugegriffen werden kann. Alternativ sind zum Nachweis auch eine Haftungserklärung einer Person, die in der EU wohnt, Traveller Cheques oder einer Stipendienbestätigung möglich. Unterkunftskosten, die 386,43 Euro/Monat (Stand 2026) übersteigen und Kosten für die benötigte Krankenversicherung müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist; eine Reisekrankenversicherung ist nicht ausreichend.

 

Letzte Aktualisierung: 05.11.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion