Pflanzen, Saatgut, Erde etc.

Hinweis:

Diese Bestimmungen gelten nur bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Kanarischen Inseln, die französischen überseeischen Departments (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, St. Barthelémy und St.Martin) sowie Ceuta und Melilla phytosanitär als Nicht-EU-Staat gelten.

Sollen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Saatgut, Erde, Kompost o.Ä. aus einem Nicht-EU-Staat in die EU eingeführt werden, müssen diese unter Umständen vom Pflanzenschutzdienst an der Grenze untersucht werden. Die Einreise ist nur bei jenen Zollstellen möglich, die über einen solchen Dienst verfügen.

Im Reiseverkehr gilt diesbezüglich:

Folgende Waren benötigen kein Pflanzengesundheitszeugnis und unterliegen auch nicht der amtlichen Kontrolle:

  • Bananen, Kokosnüsse, Datteln, Ananas und Durianfrüchte aus allen Nicht-EU-Staaten
  • Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen), Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen oder Saatgut aus der Schweiz, aus Liechtenstein und aus Nordirland
Achtung:

Für gewisse Gebiete bestehen Sonderregelungen! Diese Gebiete sind unter anderem:

  • Die Kanarischen Inseln
  • Ceuta und Melilla
  • Frankreichs überseeische Gebiete

Achten Sie auch auf allfällige artenschutzrechtliche Bestimmungen (z.B. für lebende Orchideen).

Für detaillierte Einfuhrbestimmungen oder bei Fragen kontaktieren Sie bitte:

Bundesamt für Ernährungssicherheit
Amtlicher Pflanzenschutzdienst
Spargelfeldstraße 191
1220 Wien
Tel.: 050 555 - 33302 oder - 33317
E-Mail: pflanzenschutzdienst@baes.gv.at

Pflanzen, Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen und Saatgut (BMF)

Letzte Aktualisierung: 13.10.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen