Neuerungen im Schuljahr 2026/2027
Kopftuchverbot unter 14
Seit 1. September 2026 dürfen Schülerinnen bis zum 14. Geburtstag in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände von öffentlichen und privaten Schulen kein Kopftuch "nach islamischer Tradition" tragen. Von diesem Verbot nicht betroffen sind der Unterricht außerhalb des Schulgebäudes, häuslicher Unterricht sowie Schulveranstaltungen außerhalb der Schule.
Bei Verstößen gegen das Kopftuchverbot gilt ein mehrstufiges Verfahren:
- Aufforderung der betroffenen Schülerin, das Kopftuch abzunehmen
- Meldung der Lehrkraft an die Schulleitung
- verpflichtendes Aufklärungsgespräch mit Erziehungsberechtigten
- gegebenenfalls Einbeziehung der Bildungsdirektion
- drohende Verwaltungsstrafe für Erziehungsberechtigte
Perspektivengespräch
Ein verpflichtendes Perspektivengespräch müssen Schülerinnen/Schüler einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe führen, wenn sie sich schriftlich abmelden ("abbrechen") oder von der Schule rechtskräftig ausgeschlossenwerden.
In dem Gespräch werden die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs geklärt. Es geht aber auch darum, konkrete Möglichkeiten für weitere Ausbildungen und Unterstützungsangebote zu vermitteln und über die AusBildungspflicht bis 18 zu informieren.
An dem Gespräch beteiligt sind
- die Schülerin/der Schüler
- zumindest eine vertraute Lehrkraft (auch Schulleitung)
- zumindest eine erziehungsberechtigte Person (bei minderjährigen Schülerinnen/Schülern)
- Optional: interne oder externe Beratungsperson, z.B. eine Psychologin/ein Psychologe, eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter.
Erscheint die/der Erziehungsberechtigte von Minderjährigen trotz wiederholter Einladung unentschuldigt nicht zu einem Gesprächstermin oder verweigert die Mitwirkung daran, droht eine Verwaltungsstrafe.
Ein Perspektivengespräch kann unter bestimmten Umständen auch freiwillig geführt werden.
Suspendierungsbegleitung
Bei "Gefahr in Verzug" müssen Schülerinnen/Schüler vorübergehend vom Schulbesuch ausgeschlossen (suspendiert) werden. "Gefahr in Verzug" besteht z.B., wenn von Schülerinnen/Schülern eine ernsthafte Gefahr für andere ausgeht, etwa durch vorsätzliche Angriffe, Gewalt oder Drohungen oder wenn Schuleigentum vorsätzlich beschädigt wird.
Eine Suspendierung dauert maximal vier Wochen. Die Suspendierung kann um bis zu zwei Wochen verlängert werden, wenn ein Verfahren zum Schulausschluss läuft und weiterhin eine Gefährdung besteht.
Neu ist seit 1. September 2026 auch eine (bis auf wenige Ausnahmen) verpflichtende Suspendierungsbegleitung, die per Bescheid von der zuständigen Schulbehörde festgelegt wird. Sie umfasst mindestens acht und höchstens 20 Stunden pro Woche und besteht aus
- einer pädagogischen Förderung und
- psychosozialen oder vergleichbaren Maßnahmen (z.B. Beratungsgespräch).
Suspendierungen werden von eigenen Teams begleitet, an denen neben Pädagoginnen/Pädagogen auch z.B. Schulsozialarbeiterinnen/Schulsozialarbeiter oder Schulpsychologinnen/Schulpsychologen beteiligt sind.
Auch Erziehungsberechtigte müssen an der Suspendierungsbegleitung mitwirken, z.B. an Gesprächen teilnehmen oder die Einhaltung des Förderplans unterstützen. Kommen Erziehungsberechtigte diesen Pflichten nicht nach, riskieren sie eine Verwaltungsstrafe.
Rechtsgrundlagen
insbesondere §§ 43a, 44Abs. 5 bis 9, 80bSchulunterrichtsgesetz (SchUG)
Weiterführende Links
zu weiteren Maßnahmen im Bildungsbereich
- Weiterentwicklung der Deutschförderung (BMB): Wahlmöglichkeit der Schule zwischen autonomer Deutschförderung und dem bisher bestehenden Deutschfördermodell (Deutschförderklassen, -kurse)
- Chancenbonus-Programm (BMB): zusätzliche Personalressourcen für Volks- und Mittelschulen mit besonders herausfordernden sozialen Rahmenbedingungen
