Allgemeines zum Mutterschutz
Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.
Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:
- Arbeiterinnen
 - Angestellte
 - Lehrlinge
 
Weiters mit Abweichungen auch für:
- Heimarbeiterinnen
 - Hausgehilfinnen und Hausangestellte
 - Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
 - Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
 - Landeslehrerinnen
 
Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht.
Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.
Weiterführende Links
- Selbstständigkeit und Schwangerschaft (→ USP)
 - Mutterschutz (→ AK)
 - Elternkalender (→ AK)
 - Urlaub (Jahresurlaub, Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit) (→ EURES)
 
Rechtsgrundlagen
Mutterschutzgesetz (MSchG)
Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
							