Ausnahmen von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht

Von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht des Energieausweises sind ausdrücklich folgende Gebäudekategorien ausgenommen:

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
  • Im Verkaufsfall Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass die Käuferin/der Käufer das Gebäude binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss abbrechen wird
  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Raumheizung und Raumkühlung angewendeten Energie durch Abwärme abgedeckt wird
  • Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, z.B. Ferienhäuser, Badehütten
  • Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz