Wertpapiergeschäfte
Anlegerinnen/Anlegern werden in drei Kategorien eingeteilt, die vom Gesetz unterschiedlich geschützt werden. Jede Anlegerin/jeder Anleger wird aufgrund der verfügbaren Informationen einer der drei folgenden Kategorien zugeordnet:
- Privatkundin/Privatkunde
- Professionelle Kundin/professioneller Kunde
- Geeignete Gegenpartei
Privatkundinnen/Privatkunden genießen den vollen Schutz des Wertpapieraufsichtsgesetzes. Das bedeutet, dass Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber Privatkundinnen/Privatkunden alle gesetzlichen Wohlverhaltensregeln (Informationspflichten, Prüfung von Eignung und Angemessenheit, Verpflichtung der bestmöglichen Durchführung von Aufträgen etc.) einhalten müssen. Privatkunden können natürliche und juristische Personen sein. Veranlagt werden kann Privat- und Betriebsvermögen.
Es müssen Eignung und Angemessenheit eines Wertpapiergeschäfts von den Banken bzw. Anbietern in jedem Einzelfall geprüft werden. Zusätzlich müssen alle Hersteller und Anbieter für jedes Produkt eine Zielgruppe definieren.
Banken müssen Kundinnen/Kunden über Kosten und Nebenkosten einer Wertpapierdienstleistung, eines Wertpapierprodukts oder eines Derivativgeschäfts informieren. Kundinnen/Kunden müssen einmal jährlich eine Gesamtübersicht aller angefallenen Spesen erhalten.
Rechtsgrundlagen
- Börsegesetz (BörseG)
- Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)
