Allgemeines zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Diskriminierungsverbot
Menschen mit Behinderungen sind im alltäglichen Leben in konkreten Situationen oft mit Benachteiligungen konfrontiert. Gesetzliche Rahmenbedingungen sollen dafür sorgen, dass solche Benachteiligungen möglichst beseitigt werden.
Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist in Österreich verfassungsrechtlich garantiert. Ein wichtiger Meilenstein im Gleichstellungsrecht ist das Behindertengleichstellungspaket. Die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in den verschiedensten Lebensbereichen ist verboten.
Von zentraler Bedeutung sind folgende Gesetze:
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
(Diskriminierungsverbot im "täglichen Leben") - Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
(Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt) - Bundesbehindertengesetz (BBG)
(Aufgaben und Befugnisse der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts)
Diese Gesetze regeln insbesondere:
Behinderung meint in diesem Zusammenhang die Auswirkung einer körperlichen, intellektuellen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die nicht nur vorübergehend vorliegt (d.h. länger als voraussichtlich sechs Monate andauert) und die in Wechselwirkung mit Barrieren in der Umwelt die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erschweren kann.
Der Diskriminierungsschutz dieser Gesetze gilt für Menschen mit einer körperlichen, intellektuellen oder psychischen Behinderung sowie einer Sinnesbeeinträchtigung und auch für Menschen, die in einem Naheverhältnis zu ihnen stehen (z.B. Angehörige). Um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können, muss das Vorliegen einer Behinderung nicht amtlich festgestellt worden sein, es muss allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und Diskriminierung bestehen.
Behindertenanwaltschaft
Die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Menschen, die sich im Sinne des BGStG oder des Diskriminierungsverbotes nach dem BEinstG benachteiligt fühlen. Telefonisch erreichbar unter 0800/80 80 16 (gebührenfrei) oder per E-Mail unter office@behindertenanwaltschaft.gv.at.
UN-Monitoringausschuss
In Österreich gilt das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der unabhängige Monitoringausschuss wurde zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung der Konvention ins Leben gerufen. Der Ausschuss befasst sich auch mit Diskriminierungen, insoweit sie durch Vollziehungsorgane des Bundes erfolgen oder auf mangelhafte Gesetzgebung durch den Bundesgesetzgeber zurückzuführen wären. Er befasst sich mit Einzelbeschwerden, wenn diese repräsentativ für Versäumnisse in Gesetzgebung und Vollziehung sind. Er kann aber nicht die Rolle einer Ombudsstelle einnehmen.
Nähere Informationen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bietet das Sozialministeriumservice unter der Telefonnummer 05/99 88 (österreichweit zum Ortstarif).
Weiterführende Links
- Sozialministeriumservice (SMS)
- Broschürenservice: zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (BMASGPK)
- Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (Arbeiterkammer)
- Monitoringausschuss (Verein zur Unterstützung des Unabhängigen Monitoringausschusses)
- Barrierefreiheitsgesetz: Was Unternehmen beachten müssen (USP)
Rechtsgrundlagen
- Art 7Abs 1 dritter Satz Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG)
- § 3Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
- §§ 3iVm7bAbs 4, 6Abs 1a, 7a bis 7r Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
- §§ 13b bis 13eBundesbehindertengesetz (BBG)
