Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr

erlaubt:

  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr

erlaubt:

  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen der Gemeinde

Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

  • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
  • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
    • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
    • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
    • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
  • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
  • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
  • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
    • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
    • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
    • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
    • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
    • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
    • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
    • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Recyclinghof
Salzachstraße 30
5671 Bruck/Großglocknerstraße

Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
Raiffeisenstraße 6
5671 Bruck an der Großglocknerstraße

Telefon: +43 6545 7207
Telefax: +43 6545 7207 44
E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Donnerstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 16 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2024
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