Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Die Verwandten als gesetzliche Erbinnen/Erben kommen in einer gewissen Reihenfolge zum Zug. Es gibt vier Gruppen (rechtlich "Parentelen" oder auch "Linien").

Die 1. Parentel umfasst die Kinder der verstorbenen Person und deren Nachkommen. Sind Personen dieser 1. Parentel vorhanden, erben nur diese. Nur wenn in der 1. Parentel niemand vorhanden ist, geht die Verlassenschaft an die 2. Parentel usw. Dieses Prinzip heißt "jung vor alt".

Innerhalb einer Parentel gilt das Prinzip "alt vor jung": Zuerst erben die Kinder der verstorbenen Person. Die Enkelkinder der verstorbenen Person kommen nur zum Zug, wenn ihre Eltern, d.h. die Kinder der verstorbenen Person, nicht mehr am Leben sind.

  • 1. Parentel:
    Darunter fallen die direkten Nachkommen der verstorbenen Person (Kinder, Enkelkinder, Urenkel).
    • Wenn alle Kinder noch leben, wird die Erbschaft unter ihnen nach Köpfen geteilt. Bei vier Kindern erhält beispielsweise jedes Kind ein Viertel.
    • Wenn ein Kind bereits vor der verstorbenen Person gestorben ist, treten dessen Nachkommen an seine Stelle und erben seinen Anteil, wiederum zu gleichen Teilen. Dieser Vorgang heißt Repräsentation.
    • Ist ein Kind bereits vorder verstorbenen Person gestorben, war es jedoch kinderlos, geht sein Anteil auf seine überlebenden Geschwister über.
    • Erst wenn in der 1. Parentel niemand mehr vorhanden ist, kommt die 2. Parentel zum Zug.
       
  • 2. Parentel:
    Das sind die Eltern der verstorbenen Person und deren Nachkommen, d.h. die Geschwister der verstorbenen Person, Neffen und Nichtenetc.
    • Wenn beide Elternteile noch leben, erbt jede Partei die Hälfte der Verlassenschaft.
    • Ist ein Elternteil vor der verstorbenen Person gestorben, treten an seine Stelle dessen Kinder, d.h. die Geschwister bzw. Halbgeschwister der verstorbenen Person.
    • Hat der verstorbenen Person keine Geschwister bzw. Halbgeschwister und ist ein Elternteil bereits vor der verstorbenen Person gestorben, erbt der noch lebende Elternteil den Anteil des anderen.
    • Wenn auch in der 2. Parentel niemand vorhanden ist, weil beide Elternteile der verstorbenen Person nicht mehr leben und auch keine Geschwister vorhanden sind, wird die 3. Parentel herangezogen.
  • 3. Parentel:
    Darunter fallen die Großelternpaare mütterlicher- und väterlicherseits der verstorbenen Person und deren Nachkommen, d.h. die Onkeln und Tanten der verstorbenen Person, Cousins und Cousinenetc.
    • Wenn alle Großelternteile noch leben, erbt jeder Großelternteil ein Viertel der Verlassenschaft.
    • Ist ein Großelternteil bereits vor der verstorbenen Person gestorben, treten an seine Stelle dessen Kinder und somit Tanten/Onkel der verstorbenen Person.
    • Hat das Großelternteil, das vor der verstorbenen Person gestorben ist, keine Kinder, bekommt der mit ihm verbundene Großelternteil (entweder mütterlicher- oder väterlicherseits) dessen Anteil.
    • Ist entweder mütterlicher- oder väterlicherseits kein Großelternteil mehr am Leben, fallen die Anteile dem anderen Großelternpaar zu.
    • Ist auch hier niemand mehr am Leben, wird geprüft, ob in der 4. Parentel jemand vorhanden ist.
       
  • 4. Parentel:
    Dazu gehören die Urgroßelternpaare der verstorbenen Person, nicht aber deren Nachkommen.
    • Ist ein Urgroßelternteil bereits vor der verstorbenen Person gestorben, erhält der mit dem gestorbenen Urgroßelternteil verbundene Urgroßelternteil dessen Anteil.
    • Fehlt ein Urgroßelternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Urgroßelternpaar desselben Elternteiles der verstorbenen Person berufen.
    • Fehlen die Urgroßelternpaare des einen Elternteils der verstorbenen Person so sind zu der auf sie entfallenden Verlassenschaftshälfte die Urgroßelternpaare des anderen Elternteils berufen.
    • Wenn ein Urgroßelternteil vor der verstorbenen Person gestorben ist, haben seine Nachkommen kein Eintrittsrecht (Erbrechtsgrenze).

Rechtsgrundlagen

§ 731Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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