"Rot-Weiß-Rot – Karte" für selbstständige Schlüsselkräfte – Antrag
Allgemeine Informationen
Hinweis:Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für selbständige Schlüsselkräfte. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten verlängerbaren Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang. Sie wird selbstständigen Schlüsselkräften und anderen Personengruppen erteilt.
Selbständigen Schlüsselkräften ist eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" zu erteilen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel erfüllt sind.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird selbständigen Schlüsselkräften für zwei bis zu Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Niederlassungsbewilligung" umsteigen.
An Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft und ausreichender Unterhaltsmittel) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für selbstständige Schlüsselkräfte müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen
Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen ist vor allem dann anzunehmen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden wirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
- mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist oder
- die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern wird oder
- mit der Niederlassung der Schlüsselkraft ein Transfer von Know-how oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist oder
das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat
Fristen
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.
Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts kann der Antrag im Inland persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt werden. Ein während dieser Zeitdauer persönlich gestellter Antrag berechtigt auch zum weiteren Verbleib in Österreich, auch wenn der visafreie Zeitraum oder das Visum abgelaufen ist.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz in Österreich.
Alternativ ist auch die Antragstellung bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate) möglich.
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist
- in Niederösterreich: das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- in allen anderen Bundesländern:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Anträge von selbstständigen Schlüsselkräften werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbstständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS übermittelt. Diese hat binnen drei Wochen ein Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit der Schlüsselkraft zu erstellen. Bei Vorliegen der besonderen Kriterien als selbstständige Schlüsselkraft prüft die Niederlassungsbehörde nach Übermittlung des positiven Gutachtens die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (im Wesentlichen das Nicht-Vorliegen eines Einreiseverbots und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das Vorliegen einer Pflichtversicherung auf Grund der Erwerbstätigkeit) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.
Der Aufenthaltstitel ist ehestmöglich bei der zuständigen Behörde nach Terminvereinbarung persönlich abzuholen. Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels darf einer Arbeit nachgegangen werden.
Im Fall der Auslandsantragstellung oder wenn der Antragsteller der Niederlassungsbehörde mitgeteilt hat zur Einreise nach Österreich ein Visum zu benötigen, beauftragt die Niederlassungsbehörde die österreichischen Vertretungsbehörde mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) die "Rot-Weiß-Rot – Karte" nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Inlandsbehörde abgeholt werden.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B.Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und
- Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit ("Businessplan")
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z. B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
- Antragsgebühr: 218 Euro
