Asyl

Wenn Personen in ihrem Heimatstaat aus politischen oder sonstigen Gründen (z.B. Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verfolgt werden, können sie in einem anderen Staat um Asyl, d.h. um Aufnahme und internationalen Schutz, ansuchen. Dem Verfahren vorgeschaltet ist ein verpflichtendes Screening zur Identitäts- und Sicherheitsprüfung an den EU-Außengrenzen. Internationaler Schutz wird in zwei Formen gewährt:

Während des laufenden Asylverfahrens werden diese Personen Antragstellerinnen/Antragsteller genannt. Je nach Herkunftsland kann dieses Verfahren in einem beschleunigten Grenzverfahren direkt an der Außengrenze stattfinden. 

Wird einer Antragstellerin/einem Antragsteller nach Durchlaufen des Verfahrens Asyl gewährt, wird ihr/ihm Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und sie/er wird fortan Flüchtling genannt. Der daraus resultierende Aufenthaltstitel für Flüchtlinge wird auf drei Jahre befristet erteilt und ist verlängerbar.

Der Aufenthaltstitel von Subsidiär Schutzberechtigten wird auf ein Jahr befristet ausgestellt und ist verlängerbar. 

Für unbegleitete minderjährige Fremde gelten im Asylverfahren besondere (Schutz-)Bestimmungen.

Asyl

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion