Familienzusammenführung zu international Schutzberechtigten - "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" – Antrag (§ 46a NAG)
Allgemeine Informationen
Hinweis:Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Personen mit Flüchtlingseigenschaft bzw. Status subsidiären Schutzes. Allgemeine Informationen zu allen anderen Fällen, in denen eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden kann und zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Die"Rot-Weiß-Rot – Karte plus" berechtigt Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) in ganz Österreich.
Voraussetzungen
Hat die zusammenführende Person (d.h. die Ankerperson in Österreich für den Familiennachzug) in Österreich die Flüchtlingseigenschaft kann sie folgende Familienangehörige nachholen:
- Ehegattinen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragenen Partner, sofern die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise der zusammenführenden Person bestanden hat, wobei beide zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.
- Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, die im Zeitpunkt der Beantragung der Familienzusammenführung noch minderjährig und ledig sind
- Ledige, volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder,
- soferndas Kind zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des zusammenführenden Elternteils minderjährig war und
- der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den zusammenführenden Elternteil gestellt wurde
- Eltern (nicht Stief- oder Pflegeltern),
- sofern die zusammenführende Person unbegleitete/r Minderjährige/r war und
- der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die zusammenführende Person oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit der zusammenführenden Person gestellt wird.
Hat die zusammenführende Person (d.h. die Ankerperson in Österreich für den Familiennachzug) in Österreich seit mindestens zwei Jahren den Status subsidiären Schutzes kann sie/er folgende Familienangehörige nachholen:
- Ehegattinen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragenen Partner, sofern die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise der zusammenführenden Person bestanden hat, wobei beide zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.
- Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, die im Zeitpunkt der Beantragung der Familienzusammenführung noch minderjährig und ledig sind.
- Eltern (nicht Stief- oder Pflegeeltern),
- sofern die zusammenführende Person unbegleitete/r Minderjährige/r war und
- zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung (immer noch) minderjährig ist.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Unterkunft, Krankenversicherung und ausreichend gesicherter Lebensunterhalt) gelten als erfüllt, wenn die zusammenführende Person
- minderjährig ist oder
- die Flüchtlingseigenschaft hat, und der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger Zuerkennung dieses Status gestellt wird.
Hinweis zur Dreimonatsfrist
Für die Annahme der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und zum Teil für die Erfüllung des Familienangehörigenbegriffes gilt eine Dreimonatsfrist.
Ein Antrag gilt somit auch dann als fristgerecht eingebracht, wenn die/der Drittstaatsangehörige durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert ist, sie/ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses unmittelbar nachgeholt wird.
Für die Einhaltung der Dreimonatsfrist bei Antragstellung auf Familienzusammenführung reicht bereits ein rechtzeitiges Anbringen betreffend die Antragstellung innerhalb dieser Frist, soweit die persönliche Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre der Antragsteller entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgen kann. So ist ein E-Mail mit einem Ersuchen um einen Termin für die persönliche Antragstellung an die zuständige österreichische Botschaft ausreichend, wenn die Botschaft keinen Termin innerhalb der Dreimonatsfrist anbieten kann.
Sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt, kann unter Umständen eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" nach den normalen Bestimmungen für Familiennachzug beantragt werden. Dies gilt insbesondere für Paare, die erst nach der Ausreise der zusammenführenden Person aus ihrem Herkunftsland geheiratet haben oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden. Wird der Antrag mehr als drei Monate nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die zusammenführende Person gestellt, müssen aber weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
Wenn Sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Ein Verlängerungsantrag nach diesem Zeitpunkt gilt als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich direkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu stellen.
Für die Inlandsantragstellung sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Verfahrensablauf
Die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA)(Botschaft, Konsulat) stellen.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Österreich weiter. Dieses prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und das BFA das Verfahren positiv abschließt, teilt es dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber. Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt, der Aufenthaltstitel innerhalb weiterer drei Monate beim BFA abgeholt werden.
Die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel beim BFApersönlichabholen.
Im Falle eines Erstantrages darf erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels einer Arbeit nachgegangen werden.
Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind und ob ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B.Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Zum Nachweis des Familienverhältnisses: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis, dass die zusammenführende Person über die Flüchtlingseigenschaft oder seit mehr als zwei Jahren über den Status subsidiären Schutzes verfügt
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden, wie etwa:
- Strafregisterauszug oder ähnliches aus dem Wohnsitzland der Antragstellerin/des Antragstellers;
- aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der zusammenführenden Person.
Zusätzlich, wenn der Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erforderlich ist
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung
Kosten
- Antragsgebühr: 218 Euro
Zusätzliche Informationen
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BMI)
- Beglaubigung (BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (BMJ)
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
- Ihre Rechte nach einer positiven Entscheidung in Österreich - Asyl in Österreich (BFA)
