Aufenthaltstitel "Grenzgänger" – Antrag
Allgemeine Informationen
Hinweis:Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Grenzgänger". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Grenzgänger und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des nicht erforderlichen Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft und ausreichender Unterhaltsmittel) für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger" muss zusätzlich als spezielle Voraussetzung eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorliegen.
Voraussetzung für eine positive Mitteilung des AMS und damit eine "Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger" ist, dass eine Drittstaatsangeörige / ein Drittstaatsangehöriger
- ihren/seinen Wohnsitz in einem Nachbarstaat der Republik Österreich hat,
- dort über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügt und
- zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Betrieb in grenznahen politischen Bezirken einpendelt.
Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können Inhaberinnen/Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung "Grenzgänger" nach einer Wartefrist von 45 Tagen ab Einbringung des Zweckänderungsantrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang die neue Beschäftigung bereits vorläufig aufnehmen. Voraussetzung für den Lauf dieser Wartefrist ist aber, dass die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden, andernfalls – das heißt bei nicht oder nicht vollständig übermittelten Unterlagen – der Ablauf der 45 Tage-Frist entsprechend gehemmt wird.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Wenn Sie bereits den Aufenthaltstitel "Grenzgänger" innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht!
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Der Antrag kann im Ausland und in Österreich gestellt werden.
Im Ausland ist die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) (Botschaft oder bestimmte Konsulate) am Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständig.
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der Grenzgängerin/des Grenzgängers in Österreich ist die Antragstellung im Inland bei der Niederlassungsbehörde zulässig. Die Antragstellung auf den ersten Aufenthaltstitel berechtigt aber nicht zum Abwarten des Ausgangs des Verfahrens im Inland, dh wenn die visafreie Zeit erschöpft sind und der Aufenthaltstitel noch nicht übernommen wurde, muss die Antragstellerin/der Antragsteller ausreisen.
Bei Inlandsantragstellung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer oder eine Antragstellung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk der Betriebsstätte der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sowie für Verlängerungsanträge:
Die Niederlassungsbehörde, die für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Drittstaatsangehörige muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich entweder vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) oder nach rechtmäßiger Einreise während des rechtmäßigen Aufenthalts bei der Niederlassungsbehörde stellen.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Eine Inlandsantragstellung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist ebenfalls möglich.
Im Falle einer Antragstellung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde wird die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags geprüft und an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weitergeleitet. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Die/der Drittstaatsangehörige, die/der über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügt, kann nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. In der Regel darf erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels einer Arbeit nachgegangen werden (Ausnahme siehe oben unter Voraussetzungen).
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Betroffene bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B.Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Dienstvertrag
- Arbeitgebererklärung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden. Dies sind oft ein Strafregisterauszugs oder dgl. aus dem Wohnsitzland der Antragstellerin/des Antragstellers.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis:Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
- Antragsgebühr: 218 Euro
