Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"

Allgemeine Informationen

Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.

Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet, solange eine Niederlassung in Österreich besteht. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.

An Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, wofür unter Umständen ein Quotenplatz nötig ist.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

Die/der Drittstaatsangehörige muss

  • in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
  • das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

Als Niederlassung zählen der Aufenthalt in Österreich während der Innehabung eines der folgenden Aufenthaltstitel:

sowie der Aufenthalt als

  • Asylberechtigter (Zeiten des Asylverfahrens werden auf die fünf Jahre angerechnet)
  • Personen mit Status subsidiären Schutzes (Zeiten des Asylverfahrens werden auf die fünf Jahre angerechnet).

Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:

Bestimmte Zeiten können angerechnet werden. Zeiten des Aufenthalts auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (zum Beispiel als Studentin/Student) oder aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz werden zur Hälfte angerechnet, wenn der Antragsteller jetzt zur Niederlassung berechtigt ist.

Aktuell zur Niederlassung berechtigten Personen können unmittelbar vorangehende Zeiten des Aufenthaltes auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze angerechnet werden.

Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

  1. mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
  2. mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
  3. als Person, der internationaler Schutz gewährt wurde oder
  4. mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates 

auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.

Durchbrechung der Fünfjahresfrist:

Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die /der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.

Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.

Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:

  • Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn 
    • die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde) steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
    • die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat.
  • Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
    In diesem Fall kann sich die/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
  • Wenn sich die/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).

Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":

  • Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
  • Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
  • Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"

Fristen

Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.

Wenn Sie schon einen "Daueraufenthalt – EU" haben und „nur“ eine neue Karte beantragen wollen, ist es sinnvoll dies vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte zu tun. In diesem Fall haben Sie aber auch bei einem späteren Antrag weiter ein Aufenthaltsrecht und Zugang zum Arbeitsmarkt, aber keinen aktuellen Nachweis, was unter anderem bei Reisen problematisch sein kann.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Drittstaatsangehörige muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.

Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Drittstaatsangehörige kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B.Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
  • Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden  (insbesonders aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes).
Hinweis:

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.

Kosten

  • Antragsgebühr: 275 Euro

Zusätzliche Informationen

Achtung:

Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Drittstaatsangehörige länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält

Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Drittstaatsangehörige bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.

Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Drittstaatsangehörige länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

Dieser Aufenthaltstitel wird gegenstandslos, wenn die/der Drittstaatsangehörige für mehr als sechs Jahre nicht mehr in Österreich aber innerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

Bitte beachten Sie, dass die Schweiz nicht zum EWR-Raum zählt.

Erlöschen und Gegenstandslosigkeit treten bei Erfüllung der Voraussetzungen von Gesetzes wegen dh automatisch ein. Auch wenn die Gültigkeitsdauer der Karte noch nicht abgelaufen ist, besteht in diesen Fällen kein Aufenthaltsrecht mehr!

Wenn Sie nicht sicher sind, ob ihr "Daueraufenthalt – EU" noch aufrecht ist, gibt es folgende Möglichkeiten:

Falls die Gültigkeit der Karte zum Nachweis Ihres "Daueraufenthalt – EU" in den nächsten drei Monaten abläuft, kann ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Dann beurteilt die Behörde im Verlängerungsverfahren, ob der Titel erloschen ist.

Wenn das nicht der Fall ist, können Sie bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich einen Feststellungsbescheid beantragen. Mit dem Feststellungsbescheid spricht die Aufenthaltsbehörde verbindlich für alle Stellen darüber ab, ob ein "Daueraufenthalt – EU" besteht, oder eben nicht. 

Sie müssen der Behörde alle Nachweise für Ihren Aufenthalt im EWR-Gebiet von sich aus vorlegen. Nachweise sind insb. Grenzkontrollstempel.

Ist der "Daueraufenthalt – EU" iner/eines Drittstaatsangehörigen erloschen oder gegenstandslos geworden, kann sie/er jederzeit einen Erstantrag auf Aufenthaltstitel stellen, wenn sie/er wieder in Österreich leben möchte. Für diese Situation gibt es eine spezielle Form der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus".

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI(Deutsch oder Englisch).

Letzte Aktualisierung: 07.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres