"Niederlassungsbewilligung" – Antrag
Allgemeine Informationen
Hinweis:Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Eine "Niederlassungsbewilligung" kann in folgenden Fällen erteilt werden:
- Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Selbständige
Voraussetzung ist, dass die/der Drittstaatsangehörige in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit als Inhaberin/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" ausgeübt hat und diese weiter ausgeübt werden soll. Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Unselbständige und Start-Up-Gründerinnen/Start-Up-Gründer
Voraussetzung ist, dass die/der Drittstaatsangehörige in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit als Inhaberin/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte " ausgeübt hat und die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" nicht in Betracht kommt.- In Fällen der Familienzusammenführung an Drittstaatsangehörige, die
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung" oder einer "Niederlassungsbewilligung – Künstler" oder einer "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" (es sei denn der "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit zu Grunde) oder einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" sind, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates sind, wenn die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, nunmehr eine "Niederlassungsbewilligung" innehat.
- In sonstigen Fällen an Drittstaatsangehörige,
- die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates verfügen, sofern ein Quotenplatz zur Verfügung steht; handelt es sich jedoch um eine Drittstaatsangehörige/einen Drittstaatsangehörigen, die/der einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" eines anderen Mitgliedstaates als ehemalige Inhaberin/ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" innehat, ist kein Quotenplatz nötig.
- In Verlängerung einer vom BFA erteilten "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus", wenn die Voraussetzungen für eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" nicht erfüllt sind.
Voraussetzungen
Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die jeweiligen besonderen Erteilungsvoraussetzungen (siehe Abschnitt "Allgemeine Informationen") erfüllt werden.
Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Ausnahme: Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige müssen den Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" innerhalb von drei Monaten ab der Einreise stellen.
Derartige Anträge berechtigen aber nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise nach Österreich.
Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel (auch einen vom BFA ausgestellten Aufenthaltstitel) innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Inhaberinnen/Inhaber eines gültigen österreichischen Aufenthaltstitels, die auf eine "Niederlassungsbewilligung" umsteigen möchten, müssen den Antrag in Österreich stellen.
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist:
- in Niederösterreich für quotenpflichtige Anträge: das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- in allen anderen Bundesländern und in Niederösterreich für quotenfreie Anträge:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Im Fall einer Auslandsantragstellung:
Die /der Drittstaatsangehörige muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Niederlassungsbewilligung" persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (BMEIA) (Botschaft, Konsulat) stellen.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Drittstaatsangehörige kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen. Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) der Aufenthaltstitel bei der Inlandsbehörde persönlich abgeholt werden.
Im Fall einer Inlandsantragstellung:
Die/der Drittstaatsangehörige muss die "Niederlassungsbewilligung" persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich beantragen.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der "Niederlassungsbewilligung" vor, informiert die Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller, dass der Aufenthaltstitel persönlich abgeholt werden kann.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht vor, erlässt die Niederlassungsbehörde einen Negativbescheid.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens ist insbesondere auch davon abhängig, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B.Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Inhaberinnen/Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich
- Nachweis über die selbstständige Erwerbstätigkeit
- Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit ("Businessplan")
- Familienangehörige: zusätzlich
- Nachweis, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt
- Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis über Deutschkenntnisse
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden. Dies sind oft ein Strafregisterauszug oder dgl. aus dem Wohnsitzland der Antragstellerin/des Antragstellers und aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes der/des Zusammenführenden.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis:Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
- Antragsgebühr: 218 Euro
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
- §§ 43, 46Abs 4, 49Abs 4, 50Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
