"Niederlassungsbewilligung – Forscher" – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis:

Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Forscher". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" ist ein Aufenthaltstitel, der Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind), die in Österreich einer Forschungstätigkeit nachgehen in der Regel für bis zu zwei Jahre ausgestellt wird. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umsteigen. Sind die Voraussetzungen für einen Umstieg nicht erfüllt, kann auch neuerlich eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher" beantragt werden.

Inhaberinnen/Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.

An Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die den Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft) vorliegen. Zudem müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Personen müssen für eine Forschungseinrichtung tätig werden, die zertifiziert ist oder nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keiner Zertifizierung bedarf und
  • Personen müssen über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss verfügen, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht

Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" ist mit zweijähriger Gültigkeitsdauer auszustellen. Weist die Aufnahmevereinbarung jedoch eine kürzere Dauer auf, ist die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" für einen die Dauer der Aufnahmevereinbarung um drei Monate übersteigenden Zeitraum auszustellen.

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Forscher" nach einer Wartefrist von 45 Tagen ab Einbringung des Zweckänderungsantrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang die neue Beschäftigung bereits vorläufig aufnehmen. Voraussetzung für den Lauf dieser Wartefrist ist aber, dass die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden, andernfalls – das heißt bei nicht oder nicht vollständig übermittelten Unterlagen – der Ablauf der 45 Tage-Frist entsprechend gehemmt wird.

Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" kann nach Abschluss der Forschungstätigkeit einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten verlängert werden, sofern die Erteilung einer weiteren "Niederlassungsbewilligung – Forscher" oder einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder "Blaue Karte EU" angestrebt wird und die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft) vorliegen.

Die Änderung des Aufenthaltszwecks ist für Inhaberinnen/Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" mit dem Zweck der Arbeitssuche/Unternehmensgründung innerhalb dieses Aufenthaltstitels oder durch Umstieg auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" möglich.

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Achtung:

Wenn Sie bereits den Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher" innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.

Zuständige Stelle

Nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts kann der Antrag im Inland persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt werden.

Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz in Österreich.

Alternativ ist auch die Antragstellung bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate) möglich.

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Drittstaatsangehörige muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich

  • entweder vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat)
  • oder nach rechtmäßiger Einreise während des rechtmäßigen Aufenthalts

bei der Niederlassungsbehörde stellen.

Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.

Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber. Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) der Aufenthaltstitel bei der Inlandsbehörde abgeholt werden.

Die/der Drittstaatsangehörige kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und muss den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. In der Regel darf erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels einer Arbeit nachgegangen werden (Ausnahme siehe oben unter Voraussetzungen).

Wenn eine Inlandsantragstellung zulässig ist, kann der Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.

Nach positivem Abschluss des Verfahrens wird der Aufenthaltstitel von der österreichischen Niederlassungsbehörde ausgefolgt, wenn das Verfahren noch während des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich abgeschlossen wurde.

Sollte das Verfahren länger als der erlaubte rechtmäßige Aufenthalt dauern, ist jedenfalls eine Ausreise notwendig. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies dann der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.

Der Aufenthaltstitel wird diesfalls nach Wiedereinreise im Inland ausgefolgt.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt unter anderem davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B.Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
  • Aufnahmevereinbarung mit der Forschungseinrichtung
  • Nachweis über Doktorgrad oder Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z. B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.
Hinweis:

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.

Kosten

  • Antragsgebühr: 218 Euro

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI(Deutsch oder Englisch).

Letzte Aktualisierung: 07.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres