Allgemeines zum Erstantrag für Aufenthaltstitel für Österreich
Antragstellung im Ausland
Grundsätzlich müssen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (BMEIA) (Botschaft, Konsulat) eingebracht werden. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers. Anträge müssen persönlich eingebracht werden.
Die österreichische Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, wird dies der österreichischen Vertretungsbehörde mitgeteilt. Bei visumpflichtigen Antragstellerinnen/visumpflichtigen Antragstellern erfolgt ein Auftrag zur Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber. Sie/er kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) der Aufenthaltstitel bei der Inlandsbehörde abgeholt werden. Erst mit der Übernahme des Aufenthaltstitels im Inland hat die/der Drittstaatsangehörige die damit verbundenen Rechte, in anderen Worten: erst nach Übernahme darf einer Arbeit nachgegangen werden.
Antragstellung in Österreich
Folgende Personengruppen können den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich stellen:
- Familienangehörige von Österreicherinnen/Österreichern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich
Zu den "Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen folgende Personen:
- Ehegattinnen/Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sind
- Eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sind
- Ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder)
Die Antragstellung berechtigt nicht zur Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen oder visumfreien Aufenthalts. Nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts ist daher grundsätzlich die Ausreise erforderlich, wenn das Verfahren noch andauert. Dann ist das Verfahren im Ausland abzuwarten.
Folgende weitere Personengruppen können ihren Erstantrag im Inland stellen, wobei auch hier die Antragstellung nicht zur Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen oder visumfreien Aufenthalts berechtigt:
- Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit die/der Zusammenführende, der/dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist
- Drittstaatsangehörige, die eine Niederlassungsbewilligung als Forscher oder einen Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" beantragen und deren Familienangehörige, jeweils nach rechtmäßiger Einreise während des rechtmäßigen Aufenthalts
- Drittstaatsangehörige, die eine Aufenthaltsbewilligung "Student", eine Aufenthaltsbewilligung "Freiwilliger" oder einen Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung für weitere Angehörige von EU-Bürgern und Schweizern, die Drittstaatsangehörige sind beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise während des rechtmäßigen Aufenthalts
- Drittstaatsangehörige, die an sich zur visumfreien Einreise (BMI) berechtigt sind
- Drittstaatsangehörige, die eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für Vertriebene aus der Ukraine beantragen
- Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen
- Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel "ICT" (unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) eines anderen Mitgliedstaates verfügen und eine "Aufenthaltsbewilligung – mobiler ICT" beantragen
- Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates verfügen und eine Aufenthaltsbewilligung "Forscher – Mobilität" beantragen
- Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs 2 lit i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV, fallen und die eine Niederlassungsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" oder eine Aufenthaltsbewilligung "Student" beantragen
Weiters sind zur Antragstellung im Inland und ausnahmsweise zum Aufenthalt in Österreich bis zur Entscheidung der Behörde berechtigt:
- Drittstaatsangehörige bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung in Österreich, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) benötigt haben
- Drittstaatsangehörige bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates
- Drittstaatsangehörige, die persönlich nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" beantragt haben.
Weiters: Ist eine Ausreise zum Zweck der gebotenen Antragstellung im Ausland nachweislich nicht möglichbzw. nicht zumutbar und liegt kein zwingendes Erteilungshindernis vor, kann die Niederlassungsbehörde auf begründeten Antrag in folgenden Fällen eine Inlandsantragstellung zulassen:
- Bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls
- Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Ein solcher Antrag kann nur bis zur Erlassung eines Bescheides durch die zuständige Behörde gestellt werden.
Möglichkeit der Antragstellung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
In bestimmten Fällen ist eine Antragstellung im Inland durch die künftige Arbeitgeberin/den künftigen Arbeitgeber bei der zuständigen Niederlassungsbehörde (BMI) möglich:
- "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- "Blaue Karte EU"
- "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltsbewilligung "ICT" und "mobile ICT"
- Aufenthaltsbewilligung "Grenzgänger"
Die künftige Arbeitgeberin/der künftige Arbeitgeber kann den Antrag auch für mitziehende Familienangehörige stellen, wenn sie/er den Antrag für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer stellt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 21, 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO)
- Personengruppenverordnung 2018 (PersGV 2018)
- Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
