Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" – Antrag
Allgemeine Informationen
Hinweis:Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" berechtigt Familienangehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, ausgenommen Schweiz) zur befristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Familienangehörige aus Drittstaaten können den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragen, wenn die Person, die die Familie zusammenführt,
- Österreicherin/Österreicher Österreicher ist, und ihre/seine Freizügigkeit innerhalb der EU nicht genützt hat und
- dauerhaft in Österreich wohnhaft ist.
Zu den "Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen
- Ehegattinnen/Ehegatten,
- eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und
- ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder).
Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein.
Wenn die Österreicherin/der Österreicher sich auf ihr/sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen kann, haben Familienangehörige aus Drittstaaten die Möglichkeit, in Österreich eine "Aufenthaltskarte" bzw. "Daueraufenthaltskarte" zu beantragen.
Voraussetzungen
Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen (siehe Abschnitt "Allgemeine Informationen") erfüllt sein.
Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Der Antrag kann im Ausland und in Österreich gestellt werden.
Im Ausland ist die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) (Botschaft oder bestimmte Konsulate) am Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständig.
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Familienangehörigen in Österreich ist die Antragstellung im Inland bei der Niederlassungsbehörde zulässig. Die Antragstellung auf den ersten Aufenthaltstitel berechtigt aber nicht zum Abwarten des Ausgangs des Verfahrens im Inland, d. h. wenn die visafreie Zeit oder das Visum erschöpft sind und der Aufenthaltstitel noch nicht übernommen wurde, muss die Antragstellerin/der Antragsteller ausreisen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Drittstaatsangehörige muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich entweder vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) oder nach rechtmäßiger Einreise während des rechtmäßigen Aufenthalts bei der Niederlassungsbehörde stellen.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber. Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) der Aufenthaltstitel bei der Inlandsbehörde abgeholt werden.
Die/der Drittstaatsangehörige kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und muss den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels darf einer Arbeit nachgegangen werden.
Wenn eine Inlandsantragstellung zulässig ist, kann der Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.
Nach positivem Abschluss des Verfahrens wird der Aufenthaltstitel von der österreichischen Niederlassungsbehörde ausgefolgt, wenn das Verfahren noch während des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich abgeschlossen wurde.
Sollte das Verfahren länger als der erlaubte rechtmäßige Aufenthalt dauern, ist jedenfalls eine Ausreise notwendig.
Der Aufenthaltstitel wird diesfalls nach rechtmäßiger Wiedereinreise im Inland ausgefolgt.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt unter anderem davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B.Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe; nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.)
- Nachweis von Deutschkenntnissen
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden. Dies sind oft ein Strafregisterauszugs oder dgl. aus dem Wohnsitzland der Antragstellerin/des Antragstellers und aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes der zusammenführenden Person.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
- Antragsgebühr: 218 Euro
