"Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis:

Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ist ein Aufenthaltstitel, der Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind), die in Österreich einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen ausgestellt wird. Die "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" kommt beispielsweise in Betracht für:

  • Unselbständige Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen als Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften,
  • Medienbedienstete,
  • wissenschaftliches Personal
    Hinweis: Dieser Personenkreis kann aber auch einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher" beantragen.
  • Personal an ausländischen Schulen,
  • besondere Führungskräfte, sowie
  • Drittstaatsangehörige, die schon bisher einen Aufenthaltstitel innehatten und in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erfolgreich absolviert haben und nach diesem Gesetz zur Berufsausübung berechtigt sind
    Hinweis: Dieser Personenkreis kann aber auch einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" für Fachkräfte in Mangelberufen beantragen.

An Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die den Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", wenn die/der Zusammenführende wissenschaftlich tätig oder besondere Führungskraft, in allen anderen Fällen eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Zudem müssen die für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen speziellen Voraussetzungen (Dienstvertrag zum Nachweis in die Zielgruppe der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit zu fallen) erfüllt sein.

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" nach einer Wartefrist von 45 Tagen ab Einbringung des Zweckänderungsantrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang die neue Beschäftigung bereits vorläufig aufnehmen. Voraussetzung für den Lauf dieser Wartefrist ist aber, dass die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden, andernfalls – das heißt bei nicht oder nicht vollständig übermittelten Unterlagen – der Ablauf der 45 Tage-Frist entsprechend gehemmt wird.

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Achtung:

Wenn Sie bereits den Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – unselbständiger Erwerbstätigkeit" innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht!

Zuständige Stelle

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA)  im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. 

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigenörtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Drittstaatsangehörige muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Ausführliche Informationen zu den Fällen, in denen der Antrag in Österreich gestellt werden kann, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.

Die/der Drittstaatsangehörige kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. In der Regel darf erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels einer Arbeit nachgegangen werden (Ausnahme siehe oben unter Voraussetzungen). 

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B.Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe).
  • Dienstvertrag 
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden. Dies ist oft ein Strafregisterauszug oder dgl. aus dem Wohnsitzland der Antragstellerin/des Antragstellers.
Hinweis:

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. 

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.

Kosten

  • Antragsgebühr: 218 Euro

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI(Deutsch oder Englisch).

Letzte Aktualisierung: 07.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres